Steuerliches Update
Verschiedene steuerliche Themen hinsichtlich der Kraftfahrzeuge haben wir hier für Sie zusammengefasst. Diese beziehen sich auf den NoVA-Tarif, neue maximale CO2-Emissionswerte für "schadstoffarme Fahrzeuge" und vieles mehr.
1. NOVA-Tarif
CO2-Werte nach WLTP | ab 1.1.2023 | ab 1.1.2024 | ab 1.1.2025 | ab 1.1.2026 | ||||
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PKW | LKW | PKW | LKW | PKW | LKW | PKW | LKW | |
CO2-Abzugsbetrag | 102 g/km | 155 g/km | 97 g/km | 150 g/km | 94 g/km | 147 g/km | 91 g/km | 144 g/km |
Höchststeuersatz | 70% | 80% | 80% | |||||
Malus Grenzwert | 170 g/km | 223 g/km | 155 g/km | 208 g/km | 155 g/km | 208 g/km | 155 g/km | 208 g/km |
Malus-Betrag pro 1 g/km | €70 | €80 | €80 | |||||
Abzugsposten | 350 € | 350 € | 350 € | 350 € | 350 € | 350 € | 350 € | 350 € |
PKW: Steuersatz = (CO₂-Emissionswert in g/km – 94 g/km) : 5
LKW: Steuersatz = (CO₂-Emissionswert in g/km – 147 g/km) : 5
2. Sachbezug: Neuer Maximaler CO2-Emissionswert für "schadstoffarme Fahrzeuge"
Kann ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug des Arbeitgebers auch für private Zwecke benutzen (zB für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der in Höhe des Sachbezugswertes die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt) erhöht. Nur wenn ein Fahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km verwendet wird, ist ein Sachbezug von Null anzusetzen.
Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes sind schadstoffarme von anderen Fahrzeugen zu unterscheiden. Der maximale CO2-Emissionswert für schadstoffarme Fahrzeuge wird jährlich angepasst. Liegt der CO2-Emissionswert unter dem Grenzwert im Jahr der erstmaligen Zulassung, kann auch in den Folgejahren der Sachbezugswert für schadstoffarme Fahrzeuge angesetzt werden.
Wenn der CO2-Emissionswert eines Fahrzeuges nicht über dem Grenzwert liegt, ist sowohl der allgemeine Sachbezugswert als auch der halbe Sachbezugswert, der angesetzt werden kann, wenn die monatliche Fahrtstrecke nachweislich nicht mehr als 500 km beträgt, und die jeweiligen Höchstbeträge um 25 % niedriger.
CO2-Werte nach WLTP | 2023 | 2024 | 2025 | ab 2026 |
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CO-Emissionsgrenzwert für schadstoffarme Fahrzeuge | 132 g/km | 129 g/km | 126 g/km | 126 g/km |
Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert | 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 960 € | |||
Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert | 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 720 € | |||
Halber Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert | 1% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 480 € | |||
Halber Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert | 0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA), maximal 360 € | |||
"Mini"-Sachbezug bei Emissionswert > Grenzwert | 0,67 € pro km (ohne Chauffeur) / 0,96 € pro km (mit Chauffeur) | |||
"Mini"-Sachbezug bei Emissionswert <= Grenzwert | 0,50 € pro km (ohne Chauffeur) / 0,72 € pro km (mit Chauffeur) | |||
Sachbezug bei Emissionswert = 0 g/km | Sachbezugswert = 0 |
3. Kein Sachbezug für das Aufladen von E-Fahrzeugen
Übernimmt der Arbeitgeber bei E-Fahrzeugen die Kosten für das Aufladen, indem der Arbeitgeber beim Arbeitgeber Lademöglichkeiten (zB am Firmenparkplatz) zur Verfügung stellt, ist ein Sachbezug von Null anzusetzen. Dies gilt sowohl für arbeitgebereigene als auch für nicht arbeitgebereigene E-Fahrzeuge. Dieser Vorteil aus dem Dienstverhältnis ist damit beim Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei.
Bei Kostenersätzen des Arbeitgebers für das Aufladen von arbeitgebereigenen emissionsfreien Kraftfahrzeugen an nicht öffentlichen Ladestationen sind diese Kostenersätze dann beim Arbeitnehmer nicht als Einnahme anzusetzen, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen (bzw vom Arbeitgeber geleasten) Fahrzeug sichergestellt wird und der Kostenersatz für das Jahr 2025 35,889 Cent/kWh nicht überschreitet. Die nachweisliche Zuordnung kann durch Aufzeichnungen von Ladeort und Lademenge durch das Fahrzeug selbst erfolgen („In-Vehicle-Aufzeichnungen“). Diese Nachweise können je nach Anbieter entweder durch eigene Apps bzw. Aufzeichnungen des Herstellers (charging history) abgerufen werden. Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich der Arbeitnehmer beim Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bei der Ladeeinrichtung mittels Chip bzw. RFID-Karte oder Schlüssel registriert und dieser Chip/diese Karte oder dieser Schlüssel einem Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann (technisch oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt) und somit die Lademengen entsprechend zugeordnet werden können.
Für den Kostenersatz oder die Kostentragung des Arbeitgebers für das Aufladen von arbeitgebereigenen emissionsfreien Kraftfahrzeugen an einer öffentlichen Ladestation ist beim Arbeitnehmer keine Einnahme anzusetzen, wenn die Kosten belegsmäßig (Fremdbeleg, Rechnung) nachgewiesen werden.
Auch der Kostenersatz bzw. die Zurverfügungstellung von Ladeeinrichtungen für das arbeitgebereigene E-Fahrzeug ist durch eine Ergänzung der Sachbezugswerteverordnung bis zu einer betraglichen Grenze von EUR 2.000,00 sachbezugsfrei. Least der Arbeitgeber diese Ladeeinrichtung, wird auf die Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung, die der Leasingrate zugrunde gelegt werden, abgestellt. Als Sachbezug ist nur jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des EUR 2.000,00 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung ergibt.
4. Carsharing
Werden Carsharing-Plattformen von Mitarbeitern genutzt, können Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen (E-Autos, aber auch E-Bikes oder E-Scooter) auch 2025 bis zu einer Höhe von 200 € pro Jahr steuerfrei gestellt werden:
- Voraussetzung ist, dass der Zuschuss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen an die Mitarbeiter geleistet wird.
- Der Zuschuss ist auch von den Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer) befreit und mit Wirkung 01.07.2024 auch sozialversicherungsfrei.
Die Übernahme der Kosten von betrieblichen Fahrten ist bereits dem Grunde nach nicht steuerpflichtig beim Mitarbeiter.
5. amtliches KM-Geld
Für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges für Fahrten im Zuge einer Dienstreise kann vom Arbeitgeber ein Kostenersatz in Höhe des amtlichen Kilometergelds geleistet werden. Der Arbeitnehmer hat die Fahrten nachzuweisen, wofür sich in der Regel die Führung eines Fahrtenbuchs anbietet. Pro Kalenderjahr können für PKW, Kombi, Motorfahrrad und Motorrad maximal für 30.000 Kilometer, für Fahrrad und E-Bike maximal für 3.000 Kilometer amtliche Kilometergelder nicht steuerbar ausbezahlt werden.
- Das amtliche Kilometergeld beträgt ab 1.1.2025 für:
- PKW und Kombi: EUR 0,50 (bisher EUR 0,42)
- Motorfahrrad und Motorrad: EUR 0,50 (bisher EUR 0,24)
- Mitfahrer: EUR 0,15 (bisher EUR 0,05)
- Fahrrad und E-Bike: EUR 0,50 (bisher EUR 0,38)