Normverbrauchsabgabe
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine Zulassungssteuer, die in Österreich auf den Kauf von Neufahrzeugen erhoben wird. Diese einmalige Abgabe soll die Kosten der CO2 Emissionen durch das Fahrzeug decken. Die NoVA ist eine separate Steuer und wird zusätzlich zur Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) erhoben.
Die NoVA wird bei der Erstzulassung eines neuen Pkw (auch Wohnmobil), Klein-Lkw, einem neuen Kraftrad (mit mehr als 125 cm3) oder einem neuen schweren Quad fällig. Dementsprechend ist die NoVA auch zu entrichten, wenn neue oder gebrauchte Kraftfahrzeuge aus dem Ausland importiert werden. Ebenso wenn Kraftfahrzeuge als Übersiedlungsgut ins Inland gebracht und zugelassen werden.
Die Höhe der NoVA wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst, dazu zählen:
Hubraum des Fahrzeugs
CO2-Ausstoß
Energieverbrauch
In der Regel gilt: Je höher der Hubraum und die Emissionen des Fahrzeugs, desto höher der NoVA-Betrag. Für Fahrzeuge mit geringeren CO2-Emissionen, wie Elektro- oder Hybridfahrzeuge, können reduzierte oder sogar befreite NoVA-Sätze gelten.
NoVA 2025:
Seit 1.1.2025 gelten in Österreich neue Regelungen zur Normverbrauchsabgabe (NoVA), die sich auf die Berechnung der Steuer für verschiedene Fahrzeugklassen auswirken.
Fahrzeugklasse M1 (Pkw):
Der CO₂-Abzugsbetrag wurde gesenkt. Bis zum 31. Dezember 2024 lag dieser Wert bei 97 g/km, ab dem 1. Januar 2025 reduziert sich der Abzugsbetrag auf 94 g/km. Das bedeutet, dass Fahrzeuge mit einem höheren CO₂-Ausstoß stärker besteuert werden.
- Malusregelung: Für Fahrzeuge, die mehr als 155 g/km CO₂ ausstoßen, wird ein Zuschlag von 80 Euro pro Gramm über dieser Grenze fällig.
Fahrzeugklasse N1 (Klein-Lkw):
Auch bei Klein-Lkw wurde der CO₂-Abzugsbetrag angepasst. Dieser lag bis Ende 2024 bei 150 g/km und sinkt ab dem 1. Januar 2025 auf 147 g/km.
- Malusregelung: Für Klein-Lkw wird ab einem Ausstoß von 208 g/km CO₂ ebenfalls ein Malus von 80 Euro pro Gramm berechnet.
Übergangsregelung:
Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Dezember 2024 durch einen schriftlichen Kaufvertrag erworben werden und deren Lieferung vor dem 1. April 2025 erfolgt, gelten weiterhin die Regelungen aus dem Jahr 2024. Käufer*innen profitieren somit von den noch höheren Abzugsbeträgen, wenn sie rechtzeitig handeln.
(Quelle: WKO)